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Schneeräumen im Winter: Welche Pflichten es gibt – und wann Bußgelder drohen

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Von: Fabian Pieper

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Wer nicht pflichtbewusst und korrekt seinen Gehweg räumt, riskiert hohe Bußgelder.
Wer nicht pflichtbewusst und korrekt seinen Gehweg räumt, riskiert hohe Bußgelder. © Michael Reichel/dpa

Wenn es schneit und friert, haben Anwohner an Gehwegen diese innerhalb bestimmter Fristen von Schnee und Eis zu befreien. Sonst kann es teuer werden.

Berlin – Die Kinder freut es, viele andere ärgern sich: In den vergangenen Tagen ist in weiten Teilen Deutschlands Schnee gefallen. Hinzu kommt Eisesglätte. Auch in naher Zukunft dürfte es mancherorts weiterhin zu Schneefällen kommen, für manche Kreise wurde bereits Alarmstufe Rot wegen zu erwartender Glätte ausgesprochen. Ob das für weiße Weihnachten reicht, steht noch nicht fest, auch wenn sich mittlerweile eine Tendenz herauskristallisiert. Was jedoch feststeht: Wer seiner Räumpflicht auf öffentlichen Gehwegen nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert Bußgelder. Und es gibt Stolperfallen.

Winterdienst: Kommunen und Städte mit eigenen Regeln zum Räumen von Gehwegen

Zunächst gilt: Jede Kommune oder Stadt erlässt eigene Regeln zum Räumen von Gehwegen. Während für das Beseitigen des Schnees auf den Straßen und beispielsweise an Bushaltestellen Kommunen, Länder und der Bund verantwortlich sind, müssen Geh- und Radwege von den Anwohnern freigeräumt werden. Vermieter können die Räumpflicht dabei auf ihre Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag oder Hausordnung festgehalten ist. Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommen kann, hat für Ersatz zu sorgen.

Auch kann der Vermieter einen Räumdienst beauftragen und die Kosten auf seine Mieter umlegen. In jedem Falle jedoch hat der Vermieter zu kontrollieren, ob regelmäßig geräumt wird. In manchen Städten übernimmt die Stadtreinigung auch die Räumung der Gehwege, für die Anwohner fallen dann allerdings Straßenreinigungsgebühren an.

Verantwortliche müssen rechtzeitig und ausreichend Schnee und Eis räumen – im Zweifel mehrmals am Tag

Wann geräumt werden muss, das kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. Grundsätzlich gilt jedoch, dass niemand verpflichtet ist, nachts den Schnee zu räumen. Das kann bis zum nächsten Morgen warten, muss dann jedoch erledigt werden. Das Landesstraßengesetz Bremen besagt etwa, dass Gehwege werktags zwischen 7:00 und 20:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr schnee- und eisfrei sein müssen.

Die Stadt München verpflichtet ihre Bürger, werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 9:00 und 20:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Geräumt werden muss in jedem Fall, sobald der Schneefall aufgehört hat, bei wiederholten Schauern also mehrmals täglich. In der Regel gilt das ab drei Zentimetern Neuschnee sowie bei einsetzender Glätte.

Anwohner müssen jedoch nicht den Gehweg in voller Breite räumen; es reicht bereits, wenn genügend Platz vorhanden ist, dass zwei Menschen sich ohne auf den Schnee auszuweichen begegnen können. Dafür reicht in der Regel ein Streifen von einem Meter Breite, manche Kommunen schreiben jedoch größere Räumflächen vor. Auf wenig genutzten Wegen können auch 50 Zentimeter ausreichend sein. Ist kein Gehweg vorhanden, muss am Straßenrand eine entsprechende Fläche freigeräumt werden; die komplette Straße muss jedoch nicht geräumt werden.

Vernachlässigter Winterdienst: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen bei Verletzung der Räumpflicht

Sollte ein Anwohner seiner Räumpflicht jedoch nicht wie gefordert nachkommen, kann das teuer werden. Denn aufgrund des Verletzungsrisikos bei nicht ordnungsgemäß geräumten und gestreuten Wegen besteht somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das ist vor allem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:

Doch selbst in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann ein nicht geräumter Gehweg für den Verantwortlichen sehr teuer werden. Denn kommt es auf seiner nicht geräumten Fläche zu einem Unfall oder Sturz, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadenersatz. Zwar trägt der Verunfallte dabei oft eine Teilschuld, da die Benutzung eines offensichtlich nicht geräumten Gehweges auf eigene Gefahr hin erfolgt, doch kann ein Teil der Kosten auch auf den Grundstückseigentümer abgewälzt werden.

Salz zum Streuen ist nicht überall erlaubt: Was beim Winterdienst beachtet werden sollte

Wichtig sein kann auch die Wahl des richtigen Streumittels. Viele Kommunen verbieten aus ökologischen Gründen den Einsatz von herkömmlichem Streusalz, da es als umweltschädigend gilt, Pflanzen angreifen, das Grundwasser verunreinigen und den Pfoten von Tieren schaden kann. Zudem lässt es Eisen korrodieren und greift Schuhsohlen an. Häufig verwendete Alternativen sind Sand, Split und Granulat.

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Pflichtbewusste Anwohner müssen sich vor dem Räumen noch eine Frage stellen: Wohin mit dem Schnee? Der Schnee sollte in keinem Fall die Straße oder den Gehweg blockieren. Es reicht allerdings meistens, ihn am Straßen- oder Gehwegrand abzuladen. Sollte der Platz nicht ausreichen, sollte er auf einen nahen Grünstreifen oder in den Vorgarten geschoben werden. Gullydeckel sollten frei bleiben, damit das Schmelzwasser später ablaufen kann.

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