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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Das ändert sich 2023 – was Sie wissen müssen

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Von: Ulrike Hagen

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Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist für den Ernstfall vorgesorgt. Seit Jahresbeginn haben endlich auch Ärzte Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister.

Berlin – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind wichtige Themen – für jeden. Dennoch spricht niemand gern darüber. Und die wenigsten wissen, dass es in Deutschland möglich ist, unkompliziert, günstig und innerhalb von Minuten eigene Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) zu registrieren. Entscheidender Vorteil: Die Daten sind zentral abgelegt und somit schnell auffindbar.

Neu ist seit dem 1. Januar 2023 zum einen, dass Ärzte direkt auf dieses Register zugreifen können, um sich im Notfall schnell über Patientenwünsche zu informieren. Zum anderen gibt es nun die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das ebenfalls zum Jahresbeginn neu eingeführte Notvertretungsgesetz dort zu speichern.

Vorsorge durch Vollmacht
Es ist wichtig, rechtzeitig zu regeln, wer im Krankheitsfall für einen entscheiden darf. © Patrick Pleul/DPA

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Das ändert sich 2023

Im Leben lässt sich vieles planen. Doch sollte man immer damit rechnen, dass es anders läuft. Ein Verkehrsunfall, ein Schlaganfall aus dem Nichts oder Demenz – und plötzlich ist man nicht mehr in der Lage, selbst zu handeln. Dann stehen Angehörige und behandelnde Ärzte vor der Frage: Was ist zu tun? Eine hinterlegte Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind wichtig, um dennoch Entscheidungen im Sinne des Entscheidungsunfähigen treffen zu können.

Im Zentralen Vorsorgeregister kann jeder diese Vollmachten unkompliziert erfassen. Seit dem 1. Januar ist das Selbstbestimmungsrecht durch wichtige Änderungen auch im ZVR noch einmal gestärkt worden.

Zentrales Versorgungsregister: Ärzte haben direkten Zugang zu Patientenverfügungen

Das neue Jahr bringt zahlreiche Reformen mit sich, auch für Rentner ändert sich 2023 einiges. Im Zuge der seit Jahresbeginn greifenden Betreuungsrechtsreform zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts sind auch die Möglichkeiten des Vorsorgeregisters erweitert worden: Neben Widersprüchen gegen das neu eingeführte Ehegattennotvertretungsrecht kann jeder nun auch isolierte Patientenverfügungen registrieren. Dadurch lassen sich individuelle Vorsorgeregelungen noch besser festhalten und finden.

Was ist das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer?

Das digitale Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) steht unter staatlicher Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Es dient dazu, Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte über 

Vorsorgevollmachten
Betreuungsverfügungen
Patientenverfügungen

zu informieren. Auch Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht können dort registriert werden.

Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst die erforderlichen Informationen über Vorsorgeurkunden zur Vermeidung unnötiger und unerwünschter gesetzlicher Betreuungen.

Gespeichert werden der Name des Vollmachtgebers, der Umfang der Vollmacht sowie die Daten der jeweiligen Vertrauensperson.

Die Vorsorgeurkunde selbst wird bei der Bundesnotarkammer nicht hinterlegt. Genauso ersetzt die Registrierung auch nicht die Erteilung der Vollmacht selbst.

Bei Registrierung wird dem Vorsorgenden eine scheckkartengroße Karte („ZVR-Card“) ausgegeben, auf der die Vorsorgeurkunde und die Vertrauensperson oder Vertrauenspersonen vermerkt sind.

Die gespeicherte Vertrauensperson wird nach Registrierung schriftlich benachrichtigt und über die sie betreffenden hinterlegten Daten informiert. 

Das Zentrale Vorsorgeregister wird im Bedarfsfall vom zuständigen Gericht abgefragt. Seit 1. Januar 2023 ist es auch Ärzten möglich, das Vorsorgeregister einzusehen.

Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig 26 Euro – unabhängig davon, ob eine oder mehrere Vorsorgeangelegenheiten hinterlegt werden. Sie enthält die zeitlich unbegrenzte Speicherung aller Vorsorgeregelungen, die Kosten der Beauskunftung der Betreuungsgerichte und Ärzte, sowie Änderungen der hinterlegten Daten.

Neu seit 1. Januar 2023: Das Notvertretungsrecht von Ehepartnern

Die wenigsten wissen es: Ehepartner konnten im Ernstfall bisher keinerlei Entscheidungen darüber treffen, wie ihr Partner behandelt werden soll – es sei denn, eine Vorsorgevollmacht nennt sie explizit als rechtlichen Betreuer. Das Notvertretungsrecht gibt erst seit dem 1. Januar 2023 den Ehegatten Entscheidungsbefugnis: Ehepartner vertreten sich nun auf drei Monate begrenzt automatisch gegenseitig.

Das Notvertretungsrecht betrifft etwa medizinische Behandlungen, aber auch vermögensrechtliche Entscheidungen, die damit im direkten Zusammenhang stehen, wie etwa Behandlungs- und Pflegeverträge.

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Wichtige Änderungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zum 1. Januar 2023

Wer nicht wünscht, dass der Ehepartner eine automatische Vertretungsbefugnis bekommt, sollte das vorher schriftlich festhalten – beispielsweise in der Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung. Isoliert ist auch das seit Januar im Zentralregister möglich. Darüber hinaus können nun auch Ärztinnen und Ärzte ab sofort in Notfallsituationen Einsicht in das Register nehmen, und sich so schnell über Wünsche und Vorgaben zu medizinischen Maßnahmen von Patienten und Patientinnen informieren. Der Zugang ist streng auf medizinische Notfälle begrenzt.

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Das ZVR wird seit 2005 von der Bundesnotarkammer als staatliches Angebot geführt. Und auch wenn die Zahl der Patientenverfügungen nur noch leicht wächst: Mehr als 5,6 Millionen Menschen haben dort inzwischen ihre Vorsorgeverfügungen registriert. Bis zum Jahresbeginn konnten nur Betreuungsgerichte das Register einsehen. „Die Erweiterung des Einsichtsrechts auf Ärztinnen und Ärzte begründet greifbare Vorteile für Patient, Arzt und Betreuungsgericht. Das Register sowie die private Vorsorge werden dadurch weiter aufgewertet“, erklärt David Siegel, Notarassessor und Leiter des Registers.

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