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Wildeshausen – Das Gebiet des Landkreises Oldenburg wird mit Wirkung von Donnerstag, 1. April, zur Hochinzidenzkommune erklärt. Laut Angaben der Kreisverwaltung gestaltet sich das Infektionsgeschehen diffus und ist nicht auf begrenzt lokalisierbare Fälle zu konkretisieren, sodass man davon ausgehen muss, dass die Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von Dauer sein wird.
„Seit vergangener Woche ist die Anzahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Insbesondere sind die Gemeinden Großenkneten, Wardenburg sowie Wildeshausen vom Infektionsgeschehen betroffen. So beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz aktuell für Großenkneten 274,54, für Wardenburg 210,68 und für Wildeshausen 387,50“, heißt es von der Kreisverwaltung.
Folgende Regelungen gelten ab dem 1. April:
Für die Großtagespflege gilt ein eingeschränkter Betrieb.
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt; ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
Der Schulbesuch ist an allen Schulen, auch der Graf-Anton-Günther-Schule (GAG) in Oldenburg, untersagt.
Jede Person, ausgenommen die Fahrerin/der Fahrer, hat in beruflich oder privat genutzten Fahrzeugen eine medizinische Maske zu tragen, wenn haushaltsfremde Personen mitfahren.
Jeder Person wird das Verlassen des privaten Wohnbereichs in der Zeit von 21 bis um 5 Uhr des Folgetages in den Gemeinden Großenkneten, Wardenburg und der Stadt Wildeshausen untersagt. Ausnahmen hiervon gelten bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, des Besuchs von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind. Insbesondere Reisen innerhalb der oben genannten Gebiete und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.
Personen, die bei einem Antigen-Schnelltest aufgrund der sogenannten Bürgertestung positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, haben ab Bekanntwerden des positiven Ergebnisses für einen Zeitraum von 14 Tagen, gezählt vom Tag der Entnahme des Abstrichs, eine häusliche Isolation beziehungsweise Quarantäne einzuhalten. Es ist zudem unverzüglich ein Nasen- oder Rachenabstrich (PCR-Test) zur Durchführung einer mikrobiologischen Untersuchung zur Überprüfung des Ergebnisses des jeweiligen Antigen-Schnelltests zu veranlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 18. April. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden kann.