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Der Landkreis Oldenburg hat per Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein Verbot von Feuerwerken auf öffentlichen Plätzen erlassen. An folgenden Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen ist das Veranstalten von Feuerwerken untersagt:
In der Stadt Wildeshausen
Auf dem Wildeshauser Marktplatz, Gildeplatz (inklusive Parkpalette), Stellmacherplatz, Krandelparkplatz sowie dem Burgberg nebst Parkanlage.
In der Samtgemeinde Harpstedt
In der Samtgemeinde Harpstedt: auf dem Marktplatz Harpstedt und den direkt angrenzenden Straßenabschnitten.
In der Gemeinde Großenkneten
In der Gemeinde Großenkneten im Ortsteil Ahlhorn auf dem Dorfplatz (Katharinenstraße 15) sowie auf der Wildeshauser Straße von der Einmündung Kirchstraße/Höhe Wildeshauser Straße 36 bis zur Straße Am Bahnhof jeweils links und rechts entlang der Wildeshauser Straße, einschließlich der Parkflächen der EInkaufsmärkte Edeka, Rewe und Netto, allen Freiflächen, dem Bahnhofsvorplatz sowie dem Wendehammer.
Im Ortsteil Großenkneten auf dem Wilhelm-Wellmann-Platz (Ahlhorner Straße 1) sowie dem Parkplatz bei Aldi / Edeka (Am Rieskamp 2).
Im Ortsteil Huntlosen auf dem Dorfplatz (Bahnhofstraße), dem Evergem-Platz (Bahnhofstraße/Kreisverkehr) und dem zu Edeka gehörendem Parkplatz (Bahnhofstraße 52).
In der Gemeinde Hude
In Hude-Nord im Bahnhofstunnel, auf dem Bahnhofsvorplatz, auf dem alten Torfplatz sowie auf dem Parkplatz/Verbindungsweg zwischen beiden Plätzen. In Hude-Süd auf dem Schützenplatz an der Schützenstraße/Am Klüterort. Auf der Parkstraße/Auf der Nordheide (L867) zwischen der Gemeindestraße Lindenstraße und Gemeindestraße Stöverskamp, auf dem P+R Parkplatz neben der Hauptstraße (K348) und neben der Bahnhofstraße (K285) beim Bahnhof in Wüsting.
Begrenzte Gültigkeit
Die Allgemeinverfügung gilt in der Zeit vom 31. Dezember bis zum Ablauf des 1. Januar. In der Zeit vom 31. Dezember (21 Uhr) bis zum 1. Januar (7 Uhr) ist auch das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen untersagt. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden kann.