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Wildeshauser Anwalt muss 520.000 Euro plus Zinsen zahlen

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Von: Dierk Rohdenburg, Ove Bornholt

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Die Verhandlung läuft vor dem Landgericht Oldenburg.
Das Urteil des Landgerichts Oldenburg wird vom OLG nicht kritisiert. © dpa

Wildeshausen/Leer/Oldenburg – Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg sieht bei der Berufung eines Wildeshauser Anwalts gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision werde daher zurückzuweisen sein. Das geht aus einem Schriftsatz hervor, der unserer Redaktion vorliegt.

Wie Ende 2022 berichtet, hatte das Landgericht den Rechtsanwalt dazu verurteilt, 518.000 Euro zuzüglich Zinsen an einen Testamentsvollstrecker aus Leer zu zahlen, der als sein Nachfolger den Nachlass einer bereits im März 2008 verstorbenen Frau aus Leer sichern und verteilen soll. Der Wildeshauser hatte erst den Nachlass der Verstorbenen regeln sollen, soll aber trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die Erben seit 2013 kein Nachlassverzeichnis erstellt und übersandt haben.

Zudem wurde das Guthaben der Erblasserin offenbar nicht mündelsicher auf einem entsprechenden Konto angelegt.

Landgericht: „Grobe Amtspflichtverletzung“

Das Gericht stellte fest, dass der Wildeshauser den Nachlass vielmehr mit dem eigenen Vermögen auf dem allgemeinen Geschäftskonto verschmolz. Das sei „nicht nachvollziehbar“, heißt es im Urteil und „dürfte für sich allein bereits eine grobe Amtspflichtverletzung“ darstellen, die eine Verwirkung der Testamentsvollstreckervergütung rechtfertige.

Zusammenfassend stellte das Landgericht mit Blick auf die Nachlassakte des Amtsgerichtes Leer fest, dass der Wildeshauser von seiner Ernennung im Jahr 2012 bis zu seiner Entlassung im Jahr 2020 nicht im Sinne der Erblasserin tätig geworden ist. „Weder hat er sich um die weitere Abwicklung des Nachlasses (...), namentlich die Herausgabe der vorhandenen Ikonen und Schmuckgegenstände an die Kirchengemeinde Sankt Marien in Heede gekümmert, noch hat er (...) ein Nachlassverzeichnis an die Erben vorgelegt“, heißt es in der Urteilsbegründung, die unserer Zeitung vorliegt. Der Wildeshauser Jurist habe im Wesentlichen lediglich seine Vorgängerin mit Auskunftsklagen überzogen.

Das Landgericht Oldenburg befasste sich mit der Arbeit des Wildeshauser Anwalts, weil dessen Nachfolger geklagt hatte. Er ist seit dem 30. März 2021 der neue Testamentsvollstrecker des Nachlasses von der Verstorbenen. Diese hatte in einem Testament vom 21. Januar 1997 die katholische Kirchengemeinde „St. Petrus in Ketten“ zu 80 Prozent und den „Ordo Militae Crucis Templi“ (Tempelritterorden) zu 13,4 Prozent sowie zwei Angehörige zu je 3,3 Prozent als Erben eingesetzt.

An dem Urteil des Landgerichtes will das Oberlandesgericht nicht rütteln. Der Wildeshauser sei in umfassender, überzeugender und zutreffender rechtlicher Würdigung verurteilt worden. „Die mit der Berufung vom Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das landgerichtliche Urteil rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht“, heißt es in dem 22-seitigen Schreiben. Darin geht es auch um eine Vergütung des Anwalts als Nachlasspfleger, die ihm laut OLG nicht zusteht.

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