Urlaub futsch wegen Corona – Versicherungen sind fein raus
Viele in Niedersachsen haben statt Sommer- nun Herbsturlaub gebucht. In der Coronavirus-Pandemie kann eine kurzfristige Urlaubs-Absage erforderlich werden. Eine Reiserücktritts-Versicherung hilft oft nicht weiter.
- Eine Reiserücktrittsversicherung unterscheidet sich von einer Reiseabbruchversicherung.
- Versicherungsschutz ist bei Corona nicht immer gewährleistet.
- Vorsicht bei Vergleichsportalen: Selbstbeteiligung kann Reiserücktrittsversicherung teuer machen.
Das Auswärtige Amt (AA) hat die pauschale weltweite Reisewarnung wegen Corona aufgehoben. Das macht Reisen aber nicht weniger kompliziert – ganz im Gegenteil. Es gelten für einzelne Länder individuelle Reisehinweise und -warnungen. 138 Staaten zählen als Risikogebiet. Auch innerhalb Deutschlands und Niedersachsens gibt es viele Einschränkungen. Bei Rückkehr aus Risikogebieten sind Corona-Tests oder Quarantäne verpflichtend. Schon Tage vor Reiseantritt empfiehlt es sich, Informationen einzuholen. Eile ist geboten, wer in den Herbstferien ein paar Tage entspannen möchte.
Landeshauptstadt Niedersachsen | Hannover |
Bevölkerungsdichte | 168 Einwohner / Quadratkilometer |
Website | niedersachsen.de |
Landtagspräsidentin | Gabriele Andretta |
Urlauber mit Vorerkrankungen und aus der Risikogruppe sollten ihre Reisen nach Ansicht von Verbraucherschützern in der Corona-Pandemie kostenlos absagen können. Dies fordert der Bundesverband der Verbraucherzentralen schon länger. Nur sieht die Realität anders aus. Das Problem: Pandemien wie Corona sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch im Fall einer Reisewarnung des AA besteht oft kein Versicherungsschutz. Die Anordnung von Quarantäne, die behördliche Verweigerung der Einreise oder Einschränkungen am Urlaubsort sind von der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung nicht abgedeckt. Versicherer haben dies erkannt und bieten entsprechenden Corona-Zusatzpakete an.
Corona-Ansteckungen sind kein Grund im Sinne der Reiserücktrittsversicherung
Grundsätzlich greift eine Reiserücktrittsversicherung dann, wenn die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Dies kann eine unerwartete schwere Erkrankung (ärztliches Attest) sein. In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Versicherung vor der Erkrankung abgeschlossen wurde. Ängste oder Sorgen vor einer Corona-Ansteckung sind kein Grund im Sinne der Versicherung. Grundsätzlich gilt: Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur vor Reiseantritt. Ab wann eine Reise als angetreten gilt, ist oft strittig.
Vermutlich haben sich seit Corona sehr viele Urlauber das erste Mal mit einer Reiserücktrittsversicherung befasst. Teilweise sind sie schon inkludiert, beispielsweise bei einigen Kreditkarten (Achtung, teilweise hohe Selbstbeteiligung). Automobilclubs wie der ADAC haben sie als Zusatzleistung im Angebot. Wer keine Reiserücktrittsversicherung hat, kann sie bei vielen Versicherungsanbietern dazubuchen. Die Angebote reichen von einer „einfachen“, die nur die gebuchte Reise wirksam ist, bis hin zu „Jahresabos“ ohne Reiselimit. Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Klar, eine Reiserücktrittsversicherung kostet Geld. Die Höhe ist abhängig vom Reisepreis, Ziel und Alter der Reisenden. Vergleichsportale wie Check24 geben eine gute Hilfe. Aber Achtung: Nicht das billigste Angebot ist auch immer das beste oder ausreichend. Bei den günstigen Angeboten ist oft eine Selbstbeteiligung enthalten. Sie kann bis zu mehrere Hundert Euro betragen. Dann ist es ein Rechenbeispiel, ob und welche Versicherung sich lohnt. „Wenn der Notfall eintritt, dann lohnt es sich immer und der Aufwand ist überschaubar“, sagt Thorsten Castle vom Reisebüro Onboarradio.
Nachdem die Reise angetreten wurde und abgebrochen werden muss, greift eine Reiseabbruch-Versicherung. Diverse Anbieter haben bei der Reiserücktrittsversicherung dies als Leistung schon dabei. Aber auch hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Um ganz sicherzugehen, sollten Urlauber vorab schriftlich klären, was alles im Tarif drin ist. Sollte die Reise abgebrochen werden müssen, kann man als grobe Richtschnur sagen, dass die Tage, die noch übrig sind, von der Reiseabbruch-Versicherung erstattet werden.
Komplizierter wird der Fall, wenn es ins Ausland geht. Beispielsweise eine Kreuzfahrt im Mittelmeer gebucht wurde und der Urlauber per Flugzeug anreist. Beides wurde unabhängig voneinander gebucht. Sollte die Einschiffung verweigert oder abgesagt werden, dann greifen die meisten Versicherungen nicht. Der Grund: Der Flug hat schon stattgefunden. Wurde die Kreuzfahrt abgesagt und der Flug nicht, gibt es Hoffnung. „Viele Airlines bieten derzeit ihren Kunden allerdings auch großzügige, kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten an“, sagt Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi.
Pauschalurlauber haben bessere Karten. Für deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung in der Regel bindend. Unternehmen sagen ihre Reisen dann meist ab, sobald eine Warnung vorliegt. Anzahlungen bekommen die Gäste in diesem Fall zurück, und Urlauber mit baldigem Reiseantritt können ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen. Nachteil: Aktuell sind Pauschalreisen ins Ausland teurer, als wenn man Unterkunft und Anreise separat bucht.
Bekommen Reisende aus Corona-Hotspots ihr Geld zurück?
„Der bestehende Flickenteppich an Regelungen macht es Urlaubern sehr schwer“, sagt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Einreise- und Beherbergungsverbot.“ Bei einem Beherbergungsverbot können Urlauber nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Buchung kostenfrei stornieren, weil der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen darf. Ein solches Verbot stellt die niedersächsische Regelung dar: Die Einreise ist nicht beschränkt, Tagestouristen etwa dürfen kommen.