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Corona-Verordnung Niedersachsen: Welche Regeln aktuell gelten

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Von: Yannick Hanke

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Die Menschen in Niedersachsen müssen sich ab Donnerstag, 11. November 2021, auf neue Corona-Regeln einstellen. Der Überblick über 2G, 3G und Warnstufen. 

Hannover – Niedersachsen wartet mit einer neuen Corona-Verordnung auf. Ungeimpfte sehen sich mit weiteren Verschärfungen konfrontiert. Zudem greift die tägliche Testpflicht fürs ungeimpfte Pflegepersonal. kreiszeitung.de gibt den großen Überblick, auf was sich ab Donnerstag, 11. November 2021, in Niedersachsen eingestellt werden muss.

Neue Corona-Verordnung in Niedersachsen: 2G-Regel greift bereits ab Warnstufe 1 für große Veranstaltungen in Innenräumen

Fortan gilt bereits ab Warnstufe 1 bei Veranstaltungen in geschlossen Räumen mit mehr als 1000 Personen die 2G-Regel. Damit sind nur Menschen teilnahmeberechtigt, die entweder vollständig geimpft sind oder von einer Corona-Infektion genesen sind. Der Nachweis über einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Im Vordergrund ist eine Frau zu sehen, die FFP2-Maske trägt und nach oben schaut. Im Hintergrund weht die Landesflagge von Niedersachsen.
In Niedersachsen greift eine neue Corona-Verordnung. Die Einwohner des Bundeslandes müssen den Überblick über 2G-, 3G-Regelung sowie verschiedene Warnstufen behalten. (kreiszeitung.de-Montage) © Robert Schmiegelt/imago

Lange Zeit galt die 2G-Regelung für Veranstaltungen im großen Stil erst ab Warnstufe 3. Sowohl bei Warnstufe 2 als auch 3 greift die 2G-Regel in Innenräumen der Gastronomie. Ab Warnstufe 2 ist 2G zudem für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen verpflichtend – drinnen als auch draußen.

Doch können Gastronomen, Veranstalter und Betreiber die 2G-Regel auch freiwillig einführen. Ganz gleich, welche Warnstufe vorliegt. Vorgaben wie Maskenpflicht oder Abstandsgebot entfallen in diesem Szenario.

Corona: Ausnahmen von der 2G-Regel für Schüler und aus medizinischen Gründen Ungeimpfte

Wie so oft seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 gibt es aber auch Ausnahmen. Denn manche Personen erhalten auch Zutritt zu 2G-Bereichen, obwohl sie über keinen entsprechenden Nachweis verfügen. Gemeint sind hiermit unter anderem Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren. Der Grund: Schüler werden regelmäßig getestet.

Deutsches Land:Niedersachsen
Fläche:47.614 km²
Bevölkerung:7,982 Millionen (2019)
Hauptstadt:Hannover

Ebenso greift die Ausnahme bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können oder aber an einer wissenschaftlichen Studie teilnehmen. In diesem Fall werden ein ärztliches Attest sowie der Nachweis über einen negativen Schnelltest benötigt, um 2G-Bereiche betreten zu dürfen.

Und wie verhält es sich mit den Beschäftigten eines Betriebs, in denen die 2G-Regel umgesetzt wird? Die Angestellten sind nicht dazu verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer eine Auskunft über den jeweiligen Impfstatus zu geben. Dies kann jedoch auf freiwilliger Basis geschehen. Ist das Personal vollständig geimpft, entfällt für sie die Masken- und Abstandspflicht. Erfolgt keine Auskunft über den Impfstatus, muss täglicher ein negativer Schnelltest vorgebracht werden. Bei Kontakt zu Gästen besteht zudem die Maskenpflicht.

3G-Regel in Niedersachsen: Zugang zu Veranstaltungen oder in Pflegeheimen nur für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete

Wann aber gilt die 3G-Regel in Niedersachsen? Diese tritt ab der Warnstufe 1 oder einer stabilen Inzidenz von mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt in Kraft. Der Zutritt zu Heimen und Einrichtungen für ältere Menschen und Pflegebedürftigen erfordert indes immer einen Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung. Die Warnstufe oder Inzidenz spielt in diesem Fall keine Rolle.

Dasselbe gilt für Treffen, Veranstaltungen und Sitzungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel mit mehr als 1000 Teilnehmern. Ebenso greift die 3G-Regel bei Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmern sowie in Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars.

Hinsichtlich der Testung muss beachtet werden, dass es einen negativen PCR-Test braucht, der maximal 48 Stunden gültig ist. Akzeptiert wird aber auch ein negativer PoC-Antigen-Schnelltest, der wiederum maximal 24 Stunden gültig ist. Oder aber ein negativer Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde und ebenfalls maximal 24 Stunden gültig ist.

Verstöße gegen Corona-Regeln in Niedersachsen eine Ordnungswidrigkeit: Bußgeld von bis zu 25.000 Euro

Wird gegen die gültigen Corona-Regeln verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Schwere des Verstoßes wird dies mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet. Grundsätzlich bleibt die Hospitalisierungsrate der politische Leitindikator zur Bewertung der Pandemie-Lage.

Mit diesem Wert wird die Zahl der Corona-Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner in Niedersachsens Krankenhäusern angegeben. Weitere Indikatoren sind die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner und der Indikator Intensivbetten.

Hiermit wird angezeigt, wie hoch die Quote der Corona-Patienten bei der Belegung der laut NDR landesweit 2424 vorhandenen Intensivbetten ist. Die Sieben-Tage-Inzidenz bezieht sich jedoch nur auf den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Demgegenüber stehen die Lage der Hospitalisierung und Intensivbettenbelegung, die landesweit betrachtet werden.

Neue Corona-Verordnung in Niedersachsen gilt bis einschließlich 8. Dezember

Frei von Inzidenzwerten, Corona-Warnstufen oder Impfstatus müssen alle Personen – insofern möglich – den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen einhalten. Die niedersächsische Landesregierung empfiehlt zudem ausreichende Handhygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen. Zudem gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder für den Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind.

Die neue, aktuelle Corona-Verordnung, auf welche sich die niedersächsische Landesregierung beruft, hat bis einschließlich 8. Dezember Gültigkeit. Danach werden etwaige Regeln, Maßnahmen und Einschränkungen je nach Entwicklung der Pandemie möglicherweise erneuert, abgeändert oder angepasst.

Hinsichtlich des gegenwärtigen Corona-Verlaufs scheint zumindest eine Verschärfung der Regeln nicht ausgeschlossen. Wie das Robert Koch-Institut (RKI) am 11. November vermeldet, sind allein in Niedersachsen 1968 Neuinfektionen zu verzeichnen. Am Vortag lag dieser Wert noch bei 1883 neu mit dem Coronavirus Infizierten. Immerhin: die Sieben-Tage-Inzidenz ist von 106,2 leicht auf 105,5 gesunken. * kreiszeitung.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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