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Die Ablehnung seines Bauantrags lässt dem Radmacher Kolß keine Ruhe. So muss sich die Landdrostei ein weiteres Mal mit dem Fall beschäftigen.
- Die Landdrostei befasst sich erneut mit dem Ansinnen des Radmachers, einen schmalen Gang bebauen zu dürfen.
- Dem Nachbarn Wiegers war die Grenzbebauung erlaubt worden, die Kolß nun versagt wurde.
- Die Behörde beruft sich bei der Ablehnung auf den Brandschutz. Das will Kolß nicht akzeptieren.
Rethem – Der Alt-Rethemer Wilfried Schnabel schreibt über einen kuriosen Rechtsstreit, der 1842 begann und erst 1844 endete. Es ging um die Bebauung einer Hofdurchfahrt in Rethem. Der erste Teil endete damit, dass die Königliche Landdrostei in Lüneburg den Bedenken des Amtes Rethem folgte und am 12. Oktober 1842 den Antrag von Johann Friedrich Kolß zur Bebauung eines schmalen Ganges neben seinem Gebäude an der Langen Straße ablehnte.
Noch im selben Monat verfasste Friedrich Kolß auf die wiederholte Ablehnung seines Bauantrages eine Erwiderung, die in den Akten des Landesarchivs nicht enthalten ist. Es sieht so aus, als ob er Gegenvorschläge gemacht hat, um sein Vorhaben doch noch bewilligt zu bekommen, so zum Beispiel den Bau eines massiven Brandgiebels, der die mögliche Brandgefahr verringern sollte. Er verwies wohl auch auf die übrigen freien Durchfahrten für Löschgeräte.
Nachbar verteidigt seinen Bau vehement
Die Landdrostei befasste sich daher am 10. November 1842 erneut mit dem Fall. Der dazu befragte Nachbar und Sattler Ludwig Wiegers [zum Teil auch Wiechers geschrieben] verteidigte vehement, dass er bis zur Grundstücksgrenze gebaut hatte, während Kolß nun den Durchgang freihalten musste: „[Mir habe] beim Wiederaufbau des Hauses der hiesige Hausmann Meyer, mein damaliger Nachbar angeboten und es durchaus gewünscht, dass ich mein Haus ganz auf der Gränze bauen möge, ich da her weil Meyer 10 Füß breit Sprützen gang liegen ließ mich dazu auch verstand, und meinen ganzen Platz an der Seite bebaute und glaube daher es mir nicht gefallen laßen zu müssen wenn mir an meinem Hause unmittelbahr Gränze gebaut wird.“
Das hinzugezogene Amt Rethem war in der Zwickmühle. Hatte es doch Fakten geschaffen durch die geduldete Grenzbebauung von Wiegers, die auf einer mündlichen Vereinbarung fußte. Es warnte vor den Folgen, sollte durch eine Genehmigung des Kolßschen Gesuches nun ein Präzedenzfall geschaffen werden, da andere Bürger bisher von Baumaßnahmen abgehalten werden konnten.
Neue Bauverordnung nach Stadtbrand
Das Amt berief sich am 16. November 1842 erneut auf die Bauverordnung nach dem Stadtbrand von Rethem 1834. „[…]Im Übrigen sind auch mehr hiesige Eingesessene vorhanden, welche den Wunsch hegen, die nach der höhern Orts bestätigten Regulative bei dem Wiederaufbau des abgebrannten Theils von Rethem offen gelaßenen Durchfahrten bebauen zu dürfen. Namentlich sind es Friedrich Ziegenfuß und Cristoph Dröscher, welche den Maurermeister Reinhöft darum angesprochen haben, von diesem aber aus Rücksicht auf die bestehende Einrichtung wegen der Durchfahrten von dem Bau abgerathen worden sind. Auch dürfte es Königlichem Amte erinnerlich sein, daß der Bürger Louis Frank vordene 3 Jahren auf der Amtsstube anfragte, ob er die Durchfahrt an seinem Hause nicht bebauen dürfe, worauf denselben nach Einsicht des Regulativs abschlägig beschieden worden ist.
Kommt es aber einst so weit, daß man mit Löschgeräthen den Häusern von hinten nicht mehr Hülfe bringen kann, so muß einen großes Unglück besorgen. F. Graff, Rethem, 16. Novbr 1842.“
Gefährdung durch einen Haufen Bauholz
Es sah also schlecht aus für das Gesuch von Friedrich Kolß, aber damit nicht genug. Ob das direkt mit dem Antrag zu tun hatte oder man von Seiten des Amtes schon immer handeln wollte und nun den rechten Zeitpunkt gekommen sah oder es tatsächlich Beschwerden von Einwohnern gegeben hatte, im Dezember 1842 stellt der Gograf Scheidemann in der Langen Straße ein Vergehen von Kolß fest, bei dem er das Leben von Mensch und Tier durch einen Haufen Bauholz gefährdet sah.
„No 1482 vom 12.12.1842. Polizeisache, An das Königliche Amt Rethem, Denunciation Des Gografen Scheidemann in Rethem, den 12. Dezember 1842. Betreffend Das Lagern eines großen Haufens Bauholz auf der langen Straße hieselbst vor dem Hause des Radmachers Kolß. Wenn irgend etwas als polizeywidrig in hiesiger Stadt verdient gerügt zu werden, so ist es gewiß das so höchst gefährliche Lagern des großen Haufens Bauholz auf der langen Straße hieselbst vor dem Hause des Radmachers Kolß, wodurch nicht nur die Straße so sehr beengt und gesperrt wird, sondern auch, bey nächtlicher Weile, sowohl Menschen als Vieh zu Schaden kommen können, und worüber man in hiesiger Stadt so häufige Klagen vernimmt.
Es möge nun aus dem beabsichtigten Kolßschen Bau etwas werden, oder nicht, so wird jedenfalls der Haufen Holz, bis dahin, daß der Bau wirklich beginnen kann, wenigstens von der Straße selbst hinweggeräumt werden müssen, weil bey dunklen Nächten die Menschen auf das Holz hinauf rennen, und zu Fall kommen, so daß für alle die Straße bey dem Kolßschen Hause Passierenden Leben und Gesundheit auf´s Spiel gesetzt werden.[…] Scheidemann, Gograf.“
Am 13. Dezember erging durch das Amt Rethem eine Bußgeldandrohung an Kolß, wenn nicht innerhalb von drei Tagen das Holz weggeräumt oder jeden Abend eine brennende Leuchte dabei eingerichtet werde.
Der Bauholzhaufen, der sich heute auf der Bundesstraße 209 befunden hätte, wurde von Kolß ordnungsgemäß beseitigt, die Lebensgefahr für Mensch und Tier damit gebannt. Kolß´ Antrag wurde am 16. Januar 1843 von der Landdrostei abgelehnt.