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Leipzig/Schwarme – In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen, heißt es im Beschluss aus Leipzig, über den Gemeindedirektor Bernd Bormann am Dienstagabend den Rat der Gemeinde Schwarme in öffentlicher Sitzung informierte.
„Der Bebauungsplan ,Bruchlandschaft‘ ist damit endgültig rechtskräftig, da Herrn Loerke keine weiteren rechtlichen Schritte möglich sind“, sagte Bormann.
Einzelne Ratsmitglieder kommentierten diese Entwicklung mit Applaus. Bürgermeister Johann-Dieter Oldenburg begrüßte in anderem Zusammenhang, „dass das Bruch uns jetzt als Naturraum erhalten bleibe.“
Der Schwarmer Landwirt Martin Loerke hatte vor, im Gewerbegebiet zwei Anlagen für insgesamt 84 000 Masthähnchen zu bauen (wir berichteten). Daraufhin beschloss der Rat mehrheitlich den Bebauungsplan (B-Plan) „Bruchlandschaft“. Dieser erlaubt das Bauen auf den Bruchflächen und Meliorationsanlagen zwischen der Landesstraße 331 und der Grenze zu Beppen, also dem nördlichen Teil des Bruchs – mit Ausnahmen – nicht.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte Anfang dieses Jahres entschieden: Der B-Plan ist wirksam. „Der Antragsteller machte gegen den B-Plan, der vorsah, dass man in dem Gebiet keine landwirtschaftlichen Großgebäude errichten kann, geltend, dass seine Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden seien“, erklärte seinerzeit OVG-Pressesprecher Heiko Leitsch. Im Kern habe die Frage gestanden: Darf die Gemeinde so eine Planung vornehmen, bei der sie eine Fläche für die Landwirtschaft ausweist, aber zugleich verbietet, dass man landwirtschaftliche Gebäude errichten darf? Bei der Beurteilung fielen insbesondere Gründe des Landschaftsschutzes, der Erholung für die Allgemeinheit und des Tourismus ins Gewicht. Diese Aspekte sollten in dem Bereich erhalten bleiben.
Ob im Gemeindegebiet zahlreiche Flächen außerhalb dieses Bebauungsplan für das Vorhaben verbleiben, „kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden“, heißt es im Urteil.
Das Bundesverwaltungsgericht legte fest, dass Martin Loerke als Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Aktenzeichen BVerwG 4 BN 42.20) zu tragen habe.
Der Landwirt aus Schwarme war gestern für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.