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Friedhofsunterhaltungsgebühr: Standard im Kreis Diepholz, neu in Bassum

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Von: Anke Seidel

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Der Friedhof in Bassum. Auch dort gelten nun Friedhofsunterhaltungsgebühren.
Der Friedhof in Bassum. Auch dort gelten nun Friedhofsunterhaltungsgebühren. © Sigi Schritt

Die meisten Träger von Friedhöfen im Landkreis Diepholz erheben eine Unterhaltungsgebühr. Die evangelische Gemeinde Bassum hat sich jetzt auch dafür entschieden.

Landkreis Diepholz – Für die Bürger, die Familienangehörige auf dem Bassumer Friedhof zur letzten Ruhe gebettet haben, ist es ein Novum: Erstmals erhebt die evangelische Kirchengemeinde Bassum als Trägerin des Friedhofs eine Gebühr für das Nutzungsrecht einer Grabstelle.

Gebühren auf 40 von 49 Friedhöfen in kirchlicher Trägerschaft

Keine Ausnahme im Landkreis Diepholz, wie von Marc-Tell Schimke als Verwaltungsleiter des Kirchenamts in Sulingen zu erfahren ist: „In den evangelisch-lutherischen Kirchenkreisen Grafschaft Diepholz und Syke-Hoya gibt es 49 kirchliche Friedhöfe, die in Trägerschaft von Kirchengemeinden stehen. Auf 40 dieser Friedhöfe werden Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.“ Die Kirchenkreise erstrecken sich auch auf Teile der Landkreise Nienburg und Oldenburg.

Der Einstieg in die Unterhaltungsgebühr ist in Bassum mit einem überschaubaren Beitrag verknüpft. Pro Grabstelle sind es 6,50 Euro pro Jahr. Der Gebührenbescheid ist dabei auf zwei Jahre ausgerichtet. Wer zwei Grabstellen nutzt, zahlt also in diesem Zeitraum 26 Euro.

Warum, begründet die Kirchengemeinde so: „Aufgrund der stetig gestiegenen Kosten und weiterhin zu erwartenden hohen Ausgaben unter anderem für Abfallentsorgung, Personalkosten, Pflege der Friedhofswege oder Strom- und Wasserkosten sind wir als Träger gehalten, darauf zu reagieren und auch für unseren Friedhof eine Unterhaltungsgebühr einzuführen.“ Die Entscheidung berücksichtige, „dass die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofes von allen Friedhofsnutzerinnen und Friedhofsnutzern möglichst gerecht und gleichmäßig getragen werden“.

Denn die evangelische Kirchengemeinde nehme als Trägerin des Friedhofes eine öffentliche Aufgabe wahr, die allen Einwohnern und Einwohnerinnen der Kommune offenstehe. Mit einer Fläche von mehr als fünf Hektar gilt der Bassumer Friedhof als eine der größten Beerdigungsstätten in der Region. „Im Rahmen dieses Auftrags sind wir auch für die Pflege und Unterhaltung der Gebäude und Anlagen verantwortlich“, gibt die Kirchengemeinde zu bedenken.

Hohes ehrenamtliches Engagement senkt auf kleineren Friedhöfen oft die Kosten

Eine Subventionierung der Friedhofsfinanzierung aus Kirchensteuern sei rechtlich nicht zulässig, da die Einrichtung allen Bürgern und Bürgerinnen und nicht nur Kirchenmitgliedern offen stehe. Im Gegenzug seien die Friedhofsgebühren ausschließlich an den Friedhofsbetrieb gebunden. Die Deutsche Friedhofsgesellschaft listet für den Landkreis Diepholz insgesamt 58 Friedhöfe auf – davon sind einige in kommunaler Trägerschaft.

Welche Kosten im Todesfall eines Angehörigen für die Grabstelle zu tragen sind, ist von Träger zu Träger unterschiedlich. Nicht zu verwechseln mit der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist die Friedhofsgebühr – zu zahlen von Angehörigen, wenn sie für einen Verstorbenen ein Grab auf dem Friedhof wählen, je nach Region für eine Ruhezeit zwischen 20 und 30 Jahren. Experten des Forums Finanzen rechnen als Faustregel für die Friedhofsgebühr etwa ein Drittel der Beerdigungskosten, bei 6 000 Euro insgesamt würden die Friedhofsgebühren also etwa 2000 Euro betragen.

Daraus finanzieren sich vor allem die Grabgebühren (Kosten rund um die Nutzung des Grabes und zur Erhaltung des Friedhofs). Dafür bleibt das Grab für einen Zeitraum von 30 Jahren bestehen.

Marc-Tell Schimke erläutert als Verwaltungsleiter des Kirchenamtes Sulingen: „Die jeweiligen Friedhofsgebühren beziehen sich stets auf die konkreten Aufwendungen vor Ort. Die Höhe dieser Gebühren sind jedoch in der Praxis unterschiedlich, da gerade auf kleineren Friedhöfen die Unterhaltung und Pflege teilweise durch hohes ehrenamtliches Engagement aufgefangen wird, so dass in diesem Fall keine Personalkosten anfallen, die ansonsten auf die Friedhofsnutzer und -nutzerinnen umgelegt werden müssten.“

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