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Drei-Tage-Regel bei der Krankschreibung: Feiertage und das Wochenende zählen mit

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Von: Carina Blumenroth

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Der Kopf schmerzt, die Nase läuft, die Temperatur steigt – Sie sind krank. Bei der Arbeit haben Sie sich schon gemeldet. Wann brauchen Sie ein Attest?

Wenn Sie krank sind und nicht zur Arbeit gehen können, sollten Sie Ihren Chef oder Ihre Chefin umgehend informieren. Im Idealfall ist dies schon zu regulärem Arbeitsbeginn erledigt, oft reicht ein Telefonat oder eine Nachricht aus – über den Kommunikationsweg im Krankheitsfall sollten Sie sich allerdings schon vorab informieren, da dies von Unternehmen zu Unternehmen variieren kann. Wenn Sie länger krank sind, dann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin. Dabei müssen Sie einige Sachen beachten.

Krankschreibung vom Arzt – Drei-Tage-Regel

Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankschreibung
Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten die Kalendertage. © Felix Schlikis/Imago

Wer länger als drei Tage krankheitsbedingt ausfällt, muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin vorlegen. Diese informiert den Arbeitgeber lediglich darüber, dass Sie ärztlich begründet nicht zur Arbeit erscheinen können – ein Grund ist darauf nicht ausgewiesen. Je nach Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon am ersten Tag der Krankheit verlangt werden. Dies ist meist dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu entnehmen.

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Kalendertage bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entscheidend

Sollte Ihr Arbeitgeber nicht direkt am ersten Tag einen ärztlichen Nachweis fordern, sollten Sie auf jeden Fall die Fristen beachten, die Sie bei einer Krankheit einhalten müssen. Melden Sie sich beispielsweise bereits an einem Freitag bei Ihrem Arbeitgeber krank, müssen Sie am Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn Sie dann immer noch erkrankt sein sollten. Die Drei-Tages-Frist bezieht sich auf Kalendertage, das bedeutet, dass das Wochenende oder Feiertage nicht davon ausgeschlossen sind.

Erkranken Sie beispielsweise an einem Mittwoch und sind ebenfalls am Donnerstag und Freitag krank, müssten Sie am Samstag ein Attest vorlegen. In diesem Fall ist es oft ausreichend, wenn Sie das Attest am darauffolgenden Montag vorlegen können. Auch in diesem Fall sollten Sie das, um Problemen vorzubeugen, besser mit Ihrem Arbeitgeber abklären.

Änderung ab 2023: Arbeitgeber in der Holpflicht

Ab Januar 2023 gibt es in Sachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Arbeit eine kleine Änderung, es wird digitaler. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit bei den Krankenkassen abzurufen. Das bedeutet, der klassische „gelbe Schein“ den viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen, fällt weg. Wenn Sie erkrankt sind, sagen Sie Ihrem Chef oder Ihrer Chefin ganz normal Bescheid und gehen zum Arzt, den Nachweis holt sich der Arbeitgeber dann selbst. Die Krankenkasse Die Techniker informiert, dass die Papierform vorerst als „gesetzlich vorgesehenes Beweismittel“ erhalten bleiben wird. Übrigens: Arbeitgeber dürfen die elektronischen Daten nur anlassbezogen abrufen, ausgeschlossen ist damit eine regelmäßig und pauschale Kontrolle.

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