Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Deshalb sind sie so wichtig

Wer seine Geschäfte nicht mehr führen kann, dem wird ein Betreuer zur Seite gestellt. Mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung behält man dabei die Oberhand.
Berlin – Eine Frau, Mitte 30, erkrankt an einer schweren Psychose. Sie verliert ihre Arbeit, schafft den Weg zu den Behörden nicht mehr, versinkt in Schulden, der Vermieter kündigt die Wohnung. Ihr geht es immer schlechter, sie wird schließlich in eine Psychiatrie gebracht. Als nächster Schritt wird in solchen Fällen in der Regel in Deutschland durch ein Gericht ein sogenannter Betreuer bestimmt, der sich dann um die Dinge kümmert, um die sich die betroffene Person nicht mehr selber kümmern kann.
Das ist in der Regel eine fremde Person, wenn nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorgesorgt wird. Das ist vor allen Dingen für die Menschen wichtig, die einer fremden Person in einer solchen Situation nicht vertrauen will oder kann.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: vertrauensvollen Aufgaben nicht irgendeiner Person überlassen
Denn, wie im vorliegenden Fall würde der Betreuer Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, damit die Frau ihre Wohnung nicht verliert. Außerdem übernimmt er die Kontaktaufnahme mit den Behörden und kümmert sich darum, dass mit den Gläubigern geredet wird. Im besten Fall organisiert der Betreuer schließlich auch noch einen Therapieplatz.
Es ist nur allzu verständlich, dass man diese vertrauensvollen Aufgaben nicht irgendeiner Person überlassen möchte, die man im schlimmsten Fall überhaupt nicht kennt. Zuständig für die Betreuungsverfahren sind die Amtsgerichte. „Jeder kann bei Gericht eine Betreuung anregen, wenn er sieht, dass etwa ein Freund oder ein Familienangehöriger seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann“, erklärt dazu Thorsten Becker, gelernter Diplom-Pädagoge, von Beruf Betreuer und zugleich Vorsitzender des Bundesverbands der Berufsbetreuer (BdB). Der Betroffene wird angehört – zudem werden Gutachten oder ärztliche Zeugnisse eingeholt. Letztendlich wird dann durch das Gericht der Betreuer bestimmt.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: In jedem zweiten Fall stellt sich ein Verwandter zur Verfügung
Bei der Entscheidung des Gerichts kann allerdings auch eine völlig fremde Person mit der Betreuung beauftragt werden, wenngleich sich bundesweit in jedem zweiten Fall ein naher Verwandter dafür bereiterklärt. Um der Entscheidung des Gerichts vorzubeugen und jemanden zu bestimmen, der sich um die eigenen Angelegenheiten kümmert, gibt es in Deutschland im Betreuungsrecht zwei verschiedene Möglichkeiten. Man kann jemanden mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Der darf dann wichtige Entscheidungen für die betroffene Person treffen. Oder man schreibt eine sogenannte Betreuungsverfügung, in der konkrete Menschen als Betreuer genannt sind.
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Doch auch dabei ist Vorsicht geboten und es gilt einiges zu beachten. Denn, dass diese Vollmacht den benannten Personen eine starke Rechtsstellung verleiht, wird oft nicht bedacht. Nicht selten mit fatalen Folgen. Wie immer sollte auch in diesem Falle bei der Hochzeit an die Scheidung gedacht werden. Denn was geschieht, wenn man der Person plötzlich nicht mehr vertraut? Aus welchen Gründen auch immer.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was passiert, wenn das Vertrauen plötzlich weg ist?
Bestimmte Ereignisse oder Umstände können nämlich dazu führen, dass das ursprünglich in die bevollmächtigte Person gesetzte Vertrauen verloren geht oder Zweifel an deren Zuverlässigkeit aufkommen lassen. Die gute Nachricht: Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist noch geschäftsfähig. Im Falle eines Vertrauensverlustes sollte dies schnellstmöglich erfolgen, um einen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern.
Aber auch dabei gibt es dann einiges zu beachten. Denn, der Widerruf ist zum einen gegenüber dem Bevollmächtigten auszusprechen. Außerdem müssen alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden, damit die Vollmacht nicht doch weiter verwendet und so missbraucht werden kann. Gelingt es nicht, alle Vollmachten einzuziehen, kann eine Vollmacht auch in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Bevollmächtigter braucht für Geschäfte Zustimmung des Gerichts
Aus diesem Grund reicht auch eine einfache mündliche oder schriftliche Erklärung an einen Notar nicht aus, um die Vollmacht zu widerrufen. Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar empfiehlt sich dennoch, da dadurch verhindert wird, dass der Bevollmächtigte sich vom Notar eine neue Ausfertigung der Vollmacht ausstellen lassen kann. Wurde die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, ist es ratsam, den Widerruf ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein bei der Bundesnotarkammer geführtes Register, bei dem Vorsorgeurkunden registriert werden können, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden.
Wer keinen Vertrauten hat, dem er eine Vollmacht erteilen möchte, sollte statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung errichten und darin erklären, wer im Ernstfall Betreuer werden soll. Ein Betreuer wird – anders als ein Bevollmächtigter – vom Gericht kontrolliert und braucht für bestimmte Rechtsgeschäfte sogar die Zustimmung des Gerichts. (mit Material der dpa)