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Steuerliche Absetzbarkeit des Erststudiums nutzen - Belege sammeln

Studienkosten in die Steuer packen

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Berlin - Studenten sollten die vielen tausend Euro für ihr teures Studium als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten gutschreiben lassen. Quittungen sammeln heißt die Devise.

© dpa

Auch für Studenten lohnt es sich Quittungen zu sammeln.

Die Chance, diese Kosten einmal voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnen zu können, solle sich keiner entgehen lassen, rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Es lohne sich. Berufsanfänger könnten so ihre Steuerlast erheblich drücken. Wie bei der Pendlerpauschale könnten die Ausgaben fürs Erst-Studium schon bald besser steuerlich absetzbar sein, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Belege sammeln lohnt sich

Für alle, die jetzt nach dem Abitur oder nach Wehr- und Ersatzdienst ein Studium aufnehmen, heißt das konkret: Einen Schuhkarton nehmen und darin regelmäßig Belege sammeln, möglichst nach Jahren geordnet, schlägt Klocke vor. Hinein gehört alles, was im Rahmen des Studiums bezahlt werden muss: Die bis zu 500 Euro Studiengebühren pro Semester, Ausgaben für Computer, Bürobedarf, Bücher, Kurse, Prüfungen oder das Binden von Abschlussarbeiten. Die Fahrten zwischen Studentenbude und Uni gehören ebenfalls säuberlich notiert.

Hängepartie ums Schieben auf später

Grundsätzlich sollten Studierende wissen: Ihr Erststudium kann entweder als Sonderausgaben in die Steuer gepackt werden. Das ist geltendes Recht. Oder sie können frech versuchen, es als Werbungskosten geltend zu machen. Der große Unterschied zwischen beiden Varianten: Sonderausgaben können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie entstehen, und auch nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr.

Werbungskosten sind viel vorteilhafter. Ihre Höhe ist unbeschränkt und sie können auch noch in späteren Jahren steuerlich verrechnet werden. Haben Studenten keine oder kaum steuerpflichtige Einnahmen, rentiert sich der Abzug als Sonderausgaben für sie nicht. Wer keine oder kaum Steuern zahlen muss, kann auch nichts absetzen. Beim schlaueren Weg über die Werbungskosten gibt es derzeit aber noch rechtliche Tücken.

Nach wie vor sei unklar, ob die Variante tatsächlich für jedes Erststudium gilt, so Klocke. Die Finanzverwaltung lasse sich bereits seit einem Jahr Zeit, das klarzustellen. Beim Bundesfinanzhof (BFH) läuft noch ein Musterverfahren. Die Aussichten seien gut, zeigen sich Steuerexperten zuversichtlich. Wer sich jetzt schon die Chance sichere, könne später voll profitieren.

Und das geht so: Sind die Belege zusammen, müssen sich die Studierenden die Mühe machen, im Rahmen einer Einkommensteuererklärung den Antrag auf Verlustfeststellung auszufüllen, erläutert Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Auf der ersten Seite des Mantelbogens muss die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt werden. In der Anlage N werden die Studienkosten augeflistet. Das Finanzamt erstellt dann eine Verlustbescheinigung, die in die Zukunft mitgenommen werden kann -wenn alles glatt läuft.

Lehrerin kämpfte Weg frei

Erkennt das Finanzamt die Werbungskosten nicht an, sollte der Student Einspruch gegen den Bescheid einlegen, rät Nöll. Und zwar mit Verweis auf das Revisionsverfahren beim BFH mit Aktenzeichen VI R 7/10. Außerdem solle das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahren nach Paragraf 363, Absatz 2 der Abgabenordnung beantragt werden.

Fällt die höchstrichterliche BFH-Entscheidung positiv aus, ist der Student auf der sicheren Seite. Kein Problem hat, wer schon eine Berufsausbildung hinter sich hat, danach ein Erststudium beginnt und seine kompletten Ausgaben als Werbungskosten in die Steuer packt. Vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit. Für diese Studenten ist die Absetzbarkeit bereits seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von vergangenem Jahr möglich (Aktenzeichen: VI R 14/07). Erkämpft hatte sie eine Lehrerin aus Niedersachsen, die ihre 6.000 Euro Studienkosten in voller Höhe absetzen wollte und nicht nur als Sonderausgaben von 4.000 Euro.

"Wir rechnen in den kommenden Wochen mit einer entsprechenden Anweisung der Finanzverwaltung", so Klocke.

Von Berrit Gräber

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