Südschleife: Gericht sagt Nein
Sulingen - Vom Reißbrett der Planer der Stadt Sulingen waren die Zeichnungen der Südschleife, die die Bahn-Teilstrecken Sulingen / Barenburg und Sulingen / Diepholz hätten verbinden sollen, schon längst verschwunden. Nur die Bahn selbst hatte an den Ursprungsüberlegungen und damit an der Planfeststellung festgehalten. Die Projektgegner haben seit Mittwoch, fast exakt sechs Jahre nachdem das Vorhaben bekannt geworden war, Gewissheit, dass sie mit ihren Bedenken richtig liegen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau der „Verbindungsspange Sulingen“ vom 16. November 2011 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Mit dem planfestgestellten Vorhaben sollen die von Barenburg und Diepholz nach Sulingen führenden Schienenwege am südlichen Stadtrand durch eine rund 400 Meter lange Kurve verbunden und zugleich die nach Sulingen weiterführenden Gleise vom Schienennetz abgetrennt werden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die von einem privaten Eisenbahnunternehmen mit Unterstützung des Aktionsbündnisses Eisenbahnstrecke Bassum-Bünde hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf seine Revision hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt das Urteil geändert. „Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, weil das Vorhaben in Bezug auf die Strecken von Barenburg und Diepholz nach Sulingen ein Stilllegungsverfahren erfordert, in dem das Unternehmen sein Interesse an einer Übernahme der Strecken oder der für den Anschluss von Sulingen erforderlichen Streckenteile geltend machen kann“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Dass derzeit nur noch wenige Güterzüge von Barenburg nach Diepholz fahren und in Sulingen lediglich ihre Fahrtrichtung wechseln, sei für die Erforderlichkeit des Stilllegungsverfahrens ohne Bedeutung.
Durch eine Unterbrechung der Schienenwege wird der Eisenbahnverkehr nach Sulingen unmöglich.
Darüber hinaus hat das Eisenbahn-Bundesamt die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint, ohne die Durchführung seiner Vorprüfung hinreichend zu dokumentieren. Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Möglichkeit, diese Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen.
oti / r